Satzung TST e.V.

Satzung des TraveSpielerTreffen e.V. (Stand Oktober 2015)



§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen TraveSpielerTreffen.

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

Der Sitz des Vereins ist Neritz.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Menschen aller Altersstufen an fantastischen und historischen Modellbau heran zu führen und Gesellschaftsspiele, insbesondere das strategische und taktische Brettspiel, das Fantasy- und ScienceFiction-Brettspiel sowie das allgemeine Brett- und Kartenspiel zu erhalten, zu verbreiten und zu fördern. Der Verein möchte zudem die Kommunikation, Toleranz und Kreativität zwischen den Menschen fördern und einer Vereinsamung und einem Kreativitätsverlust durch die elektronischen Medien entgegenwirken und ihnen eine alternative und sinnvolle Freizeitgestaltung aufzeigen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Treffen und Veranstaltungen verwirklicht. Während der Treffen und Veranstaltungen soll jedem Besucher die
Möglichkeit geboten werden, Gesellschaftsspiele und deren erzieherische Grundgedanken kennenzulernen und auszuprobieren. Weiterhin wird die Möglichkeit geboten, in Modellbau-Workshops grundsätzliche handwerkliche Fähigkeiten sowie neue Techniken des Miniaturen- und Geländemodellbaus durch den Austausch mit anderen zu erlernen.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in schriftlicher oder elektronischer Form beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann Willenserklärungen namens und im Auftrage des Vereins abgeben. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r muss volljährig und darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins hat die letzte Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung der Kassen- und Barbestände sowie den materiellen Gütern zu entscheiden.



Ort, Datum

Neritz, 17.10.2015

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen